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BEK 2022 166

Nichtanhandnahme Strafverfahren

Schwyz · 2023-03-02 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme Strafverfahren | Strafgesetzbuch

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

E. 2 Die prozessleitende Verfügung vom 9. Dezember 2022 betreffend Frist- ansetzung zur Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO wurde mit dem Nichteintreten des Bundesgerichts auf die Beschwerde „gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2022“ rechtskräftig. Dennoch leistete der Beschwerdeführer bis heute und damit auch innert der gesetzten Frist bis zum 27. Dezember 2022 keine Sicherheit. Da für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_1125/2019 vom 6. November 2019, E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2018, E. 4), ist bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutre- ten.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft erwog, eine Suche im zentralen Firmenindex der Schweiz (Zefix) habe ergeben, dass die Firma „F.________ GmbH“ nicht im Handelsregister eingetragen sei oder gewesen sei. Auf der Warnliste der FINMA werde die „F.________ GmbH“ ebenfalls ohne Handelsregistereintrag aufgeführt, weshalb es sich um eine fiktive Gesellschaft handeln dürfte. Es bestehe folglich der Verdacht, dass es sich bei den verwendeten Personen- namen um Alias-Namen handle. Auf jeden Fall seien im Einwohnerregister des Kantons Schwyz keine Personen unter den in der Strafanzeige erwähnten Namen eingetragen. Es bestünden keine Hinweise, dass die unbekannte Täterschaft aus der Schweiz agiert habe oder dass betrügerische Handlungen in der Schweiz, insbesondere im Kanton Schwyz, vorgenommen worden seien (angefochtene Verfügung, E. 4a f.). Aus der Strafanzeige ergebe sich weiter nicht, ob und wo allenfalls schriftliche Verträge unterzeichnet worden seien. Auf der Internetseite „________“ werde als Kontaktadresse die E.________ xx in K.________ angegeben. Dieselbe Adresse werde im Impressum als Domi- ziladresse der „F.________ GmbH“ aufgeführt. Die Suchanfragen im Zefix hätten jedoch ergeben, dass die Gesellschaft sowie ihr angebliches Domizil fiktiv seien. Mutmasslich handle es sich bei den verwendeten Namen um Ali- as-Namen. Somit bestünden keine Anhaltspunkte, die auf einen Handlungsort in der Schweiz schliessen lassen würden (angefochtene Verfügung, E. 5c).

Kantonsgericht Schwyz 4 Ebenso wenig liege der Erfolgsort in der Schweiz, zumal der Beschwerdefüh- rer die Transaktionen wohl an seinem Wohnort in Deutschland veranlasst ha- be. Wo der Vermögensschaden eingetreten sei, lasse sich aufgrund fehlender Bankbelege nicht bestimmen. Zudem sei gestützt auf die Strafanzeige nicht feststellbar, wo der Irrtum des Geschädigten eingetreten sei. Dieser dürfte jedoch am Wohnort des Beschwerdeführers und damit in Deutschland einge- treten sein. Aus der Strafanzeige ergäben sich keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer die drei Überweisungen auf ein schweizerisches Bankkonto getätigt habe. Zusammengefasst sei kein Anknüpfungspunkt zur Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 3 StGB gegeben. Der Schweiz kom- me also keine Strafgewalt zu, weshalb die Regeln über den Gerichtsstand gemäss Art. 31 ff. StPO nicht zur Anwendung gelängen. Somit sei in der Schweiz gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO kein Verfahren gegen die un- bekannte Täterschaft wegen Betrugs an die Hand zu nehmen (angefochtene Verfügung, E. 5d und 6).

a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinne der Beschwerdeführer die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Darüber hinaus ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerde- grund gegeben ist. Ferner hat sich der Beschwerdeführer zumindest in mini- maler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinan- dersetzen, wozu das bloss pauschale Bestreiten der Richtigkeit der Erwägun- gen nicht ausreicht (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist nach der Praxis des Bundesgerichts ein

Kantonsgericht Schwyz 5 grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft sei- ner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom

22. Dezember 2020, E. 3.2, m.w.H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

b) Nachdem dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Anordnung vom

9. Dezember 2022 die Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde in- nert der Rechtsmittelfrist eingeräumt worden war (KG-act. 2), reichte dieser innert der zehntägigen Beschwerdefrist, die nach der am 2. Dezember 2022 erfolgten Zustellung der angefochtenen Verfügung am 3. Dezember 2022 zu laufen begann und am 12. Dezember 2022 endete (vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung; vgl. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 StPO), keine verbesserte Eingabe ins Recht. Die Beschwerdeschrift vom 6. Dezember 2022 enthält keine konkreten Anträ- ge (vgl. KG-act. 1). Zumindest sinngemäss ergibt sich aber, dass der Be- schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragen will. Indes fehlt es in der Rechtsmittelschrift an einer Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, „die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit“ falle den schweizerischen Behörden zu, da es sich eindeutig um Betrug handle und die „F.________ GmbH“ ihren Firmensitz in der Schweiz angegeben habe (KG-act. 1). Damit bestreitet der Beschwerdeführer lediglich pauschal die Konklusion der Staatsanwaltschaft,

Kantonsgericht Schwyz 6 wonach der Schweiz vorliegend keine Strafgewalt zukomme und die Regeln über den Gerichtsstand gemäss Art. 31 ff. StPO nicht zur Anwendung gelän- gen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 6). Mit den vorstehend in E. 3 wieder- gegebenen Erwägungen, die zu diesem Schluss führten, setzt sich der Be- schwerdeführer jedoch nicht auseinander. Es fehlt an einer kurzen Angabe, was diesbezüglich seiner Ansicht nach falsch sein soll. Zum laut Einschätzung der Staatsanwaltschaft fehlenden inländischen Ausführungs- oder Erfolgsort äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung lässt sich im Übrigen auch nicht in der Wiederho- lung seines Vorbringens, die „F.________ GmbH“ verfüge über eine Handels- registernummer sowie einen Firmensitz in der Schweiz, erkennen. Geht er doch auf die zutreffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Firma „F.________ GmbH“ gemäss Zefix nicht im Handelsregister eingetra- gen sei und wonach die FINMA auf den fehlenden Handelsregistereintrag in ihrer Warnliste hinweise, weshalb es sich bei der „F.________ GmbH“ um eine fiktive Gesellschaft handeln dürfte (angefochtene Verfügung, E. 4a), nicht ansatzweise ein. Damit vermag der Beschwerdeführer den vorstehend in E. 3a dargelegten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde – selbst in Anwendung eines grosszügigeren Massstabs für einen Laien – nicht zu genügen. Ebenso wenig reicht hierzu der Verweis auf „www.anwalt.de“ noch das Wiederholen seines in der Strafanzeige geltend gemachten Vorbringens aus, er habe persönlichen telefonischen Kontakt gehabt. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen gemäss Art. 396 Abs. 2 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, weshalb auch aus diesem Grund auf sie nicht ein- zutreten ist.

c) Ohnehin ging die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Prüfung, ob das vorliegend angezeigte Verbrechen in der Schweiz begangen wurde (Art. 3 Abs. 1 StGB), zu Recht davon aus, dass es sich bei der „F.________ GmbH“ wohl um eine fiktive Gesellschaft mit einem fiktiven Domizil handelt und dass keine Hinweise auf einen Handlungsort für einen Betrug in der Schweiz be-

Kantonsgericht Schwyz 7 stehen. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft einen Erfolgsort in der Schweiz verneinte und diesbezüglich u.a. erwog, der Beschwerdeführer habe die Transaktionen wohl an seinem Wohnort in Deutschland veranlasst, weshalb der Ort der Vermögensdisposition nicht in der Schweiz liege. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG) und es ist ihr zuzustimmen, dass zusammengefasst kein Anknüpfungspunkt zur Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StGB gegeben ist, weshalb gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO kein Verfahren gegen die unbekannte Täterschaft wegen Betrugs an die Hand zu nehmen ist. Somit wäre die Beschwerde abzuweisen, wäre auf sie einzutreten.

E. 4 Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die (ausnahmsweise wegen des geringeren Aufwands reduzierten) Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 800.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abge- wiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR, inkl. Kopien von KG-act. 4 und 5), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 7. März 2023 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Beschluss vom 2. März 2023 BEK 2022 166 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident lic. iur. Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Clara Betschart und lic. iur. Ilaria Beringer, Gerichtsschreiberin MLaw Julia Lüönd. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. Staatsanwaltschaft, 3. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt B.________,

2. unbekannte Täterschaft, Beschuldigte, betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2022, SU 2022 10111);- hat die Beschwerdekammer,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 18. November 2022 Strafanzeige ge- gen die „Verantwortlichen der Firma F.________ GmbH vertreten durch die Geschäftsführer G.________ und H.________“ wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB ein (U-act. 8.1.001). Zur Begründung der Anzeige führte der Beschwerdeführer aus, er habe bei dieser Unternehmung in Bitcoins inves- tiert. Er habe telefonischen Kontakt mit „I.________“ und „J.________“ ge- habt. Letztere habe die Transaktionen veranlasst und begleitet. Sein Kapital von total Euro 12’750.00 sei ihm nicht zurückerstattet worden. Am 31. Oktober 2022 hätte ein Betrag von Euro 20’600.00 inkl. Gewinn an ihn überwiesen werden sollen, was aber nicht geschehen sei. Zudem seien mehrere E-Mails unbeantwortet geblieben (U-act. 8.1.001/1 f.). Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. November 2022 entschied die Staatsanwaltschaft, dass keine Strafuntersuchung wegen Betrugs gegen die unbekannte Täterschaft durchgeführt wird und die Kosten des Verfahrens zu- lasten des Staats gehen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 6. De- zember 2022 (Ankunft Schweiz: 7. Dezember 2022) fristgerecht Beschwerde beim Kantonsgericht (KG-act. 1). Mit prozessleitenden Anordnungen vom

9. Dezember 2022 wurde dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Vor- aussetzungen von Art. 396 Abs. 1 StPO die Gelegenheit eingeräumt, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist genaue Beschwerdeanträge zu stellen und diese zu begründen (KG-act. 2). Ausserdem wurde er unter Androhung des Nicht- eintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, bis zum 27. Dezember 2022 eine Sicherheitsleistung von Fr. 1’500.00 zu leisten (KG-act. 3). Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 1B_640/2022 vom

13. Februar 2023 nicht ein (KG-act. 10). Der Beschwerdeführer liess sich im kantonsgerichtlichen Verfahren nicht weiter vernehmen.

Kantonsgericht Schwyz 3

2. Die prozessleitende Verfügung vom 9. Dezember 2022 betreffend Frist- ansetzung zur Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO wurde mit dem Nichteintreten des Bundesgerichts auf die Beschwerde „gegen die Verfügung vom 9. Dezember 2022“ rechtskräftig. Dennoch leistete der Beschwerdeführer bis heute und damit auch innert der gesetzten Frist bis zum 27. Dezember 2022 keine Sicherheit. Da für die Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO keine Nachfrist angesetzt werden muss (Urteile des Bundesgerichts 6B_1125/2019 vom 6. November 2019, E. 6.3 und 6B_36/2018 vom 12. März 2018, E. 4), ist bereits aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutre- ten.

3. Die Staatsanwaltschaft erwog, eine Suche im zentralen Firmenindex der Schweiz (Zefix) habe ergeben, dass die Firma „F.________ GmbH“ nicht im Handelsregister eingetragen sei oder gewesen sei. Auf der Warnliste der FINMA werde die „F.________ GmbH“ ebenfalls ohne Handelsregistereintrag aufgeführt, weshalb es sich um eine fiktive Gesellschaft handeln dürfte. Es bestehe folglich der Verdacht, dass es sich bei den verwendeten Personen- namen um Alias-Namen handle. Auf jeden Fall seien im Einwohnerregister des Kantons Schwyz keine Personen unter den in der Strafanzeige erwähnten Namen eingetragen. Es bestünden keine Hinweise, dass die unbekannte Täterschaft aus der Schweiz agiert habe oder dass betrügerische Handlungen in der Schweiz, insbesondere im Kanton Schwyz, vorgenommen worden seien (angefochtene Verfügung, E. 4a f.). Aus der Strafanzeige ergebe sich weiter nicht, ob und wo allenfalls schriftliche Verträge unterzeichnet worden seien. Auf der Internetseite „________“ werde als Kontaktadresse die E.________ xx in K.________ angegeben. Dieselbe Adresse werde im Impressum als Domi- ziladresse der „F.________ GmbH“ aufgeführt. Die Suchanfragen im Zefix hätten jedoch ergeben, dass die Gesellschaft sowie ihr angebliches Domizil fiktiv seien. Mutmasslich handle es sich bei den verwendeten Namen um Ali- as-Namen. Somit bestünden keine Anhaltspunkte, die auf einen Handlungsort in der Schweiz schliessen lassen würden (angefochtene Verfügung, E. 5c).

Kantonsgericht Schwyz 4 Ebenso wenig liege der Erfolgsort in der Schweiz, zumal der Beschwerdefüh- rer die Transaktionen wohl an seinem Wohnort in Deutschland veranlasst ha- be. Wo der Vermögensschaden eingetreten sei, lasse sich aufgrund fehlender Bankbelege nicht bestimmen. Zudem sei gestützt auf die Strafanzeige nicht feststellbar, wo der Irrtum des Geschädigten eingetreten sei. Dieser dürfte jedoch am Wohnort des Beschwerdeführers und damit in Deutschland einge- treten sein. Aus der Strafanzeige ergäben sich keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer die drei Überweisungen auf ein schweizerisches Bankkonto getätigt habe. Zusammengefasst sei kein Anknüpfungspunkt zur Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 3 StGB gegeben. Der Schweiz kom- me also keine Strafgewalt zu, weshalb die Regeln über den Gerichtsstand gemäss Art. 31 ff. StPO nicht zur Anwendung gelängen. Somit sei in der Schweiz gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO kein Verfahren gegen die un- bekannte Täterschaft wegen Betrugs an die Hand zu nehmen (angefochtene Verfügung, E. 5d und 6).

a) Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die rechtsmittelführende Partei hat gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Ent- scheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Aus der Rechtsmittelschrift muss hervorgehen, in welchem Sinne der Beschwerdeführer die angefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung geändert haben möchte. Darüber hinaus ist in der Begründung schlüssig zu behaupten, dass und inwiefern ein Beschwerde- grund gegeben ist. Ferner hat sich der Beschwerdeführer zumindest in mini- maler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinan- dersetzen, wozu das bloss pauschale Bestreiten der Richtigkeit der Erwägun- gen nicht ausreicht (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 9b f.). Bei Laienbeschwerden ist nach der Praxis des Bundesgerichts ein

Kantonsgericht Schwyz 5 grosszügiger Massstab anzuwenden. Es genügt, wenn die Eingabe den Rechtsstandpunkt und die Argumente des Beschwerdeführers hinreichend deutlich werden lässt und diese sich in sachlicher sowie gebührender Form auf das Verfahren beziehen. Selbst ein Laie muss in der Beschwerde aber mindestens kurz angeben, was an der Verfügung der Staatsanwaltschaft sei- ner Ansicht nach falsch ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_204/2020 vom

22. Dezember 2020, E. 3.2, m.w.H.). Erfüllt eine Rechtsmitteleingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).

b) Nachdem dem Beschwerdeführer mit prozessleitender Anordnung vom

9. Dezember 2022 die Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde in- nert der Rechtsmittelfrist eingeräumt worden war (KG-act. 2), reichte dieser innert der zehntägigen Beschwerdefrist, die nach der am 2. Dezember 2022 erfolgten Zustellung der angefochtenen Verfügung am 3. Dezember 2022 zu laufen begann und am 12. Dezember 2022 endete (vgl. Sendungsverfolgung der angefochtenen Verfügung; vgl. Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 und Abs. 2 StPO), keine verbesserte Eingabe ins Recht. Die Beschwerdeschrift vom 6. Dezember 2022 enthält keine konkreten Anträ- ge (vgl. KG-act. 1). Zumindest sinngemäss ergibt sich aber, dass der Be- schwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung beantragen will. Indes fehlt es in der Rechtsmittelschrift an einer Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, „die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit“ falle den schweizerischen Behörden zu, da es sich eindeutig um Betrug handle und die „F.________ GmbH“ ihren Firmensitz in der Schweiz angegeben habe (KG-act. 1). Damit bestreitet der Beschwerdeführer lediglich pauschal die Konklusion der Staatsanwaltschaft,

Kantonsgericht Schwyz 6 wonach der Schweiz vorliegend keine Strafgewalt zukomme und die Regeln über den Gerichtsstand gemäss Art. 31 ff. StPO nicht zur Anwendung gelän- gen (vgl. angefochtene Verfügung, E. 6). Mit den vorstehend in E. 3 wieder- gegebenen Erwägungen, die zu diesem Schluss führten, setzt sich der Be- schwerdeführer jedoch nicht auseinander. Es fehlt an einer kurzen Angabe, was diesbezüglich seiner Ansicht nach falsch sein soll. Zum laut Einschätzung der Staatsanwaltschaft fehlenden inländischen Ausführungs- oder Erfolgsort äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung lässt sich im Übrigen auch nicht in der Wiederho- lung seines Vorbringens, die „F.________ GmbH“ verfüge über eine Handels- registernummer sowie einen Firmensitz in der Schweiz, erkennen. Geht er doch auf die zutreffenden Feststellungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Firma „F.________ GmbH“ gemäss Zefix nicht im Handelsregister eingetra- gen sei und wonach die FINMA auf den fehlenden Handelsregistereintrag in ihrer Warnliste hinweise, weshalb es sich bei der „F.________ GmbH“ um eine fiktive Gesellschaft handeln dürfte (angefochtene Verfügung, E. 4a), nicht ansatzweise ein. Damit vermag der Beschwerdeführer den vorstehend in E. 3a dargelegten Anforderungen an die Begründung der Beschwerde – selbst in Anwendung eines grosszügigeren Massstabs für einen Laien – nicht zu genügen. Ebenso wenig reicht hierzu der Verweis auf „www.anwalt.de“ noch das Wiederholen seines in der Strafanzeige geltend gemachten Vorbringens aus, er habe persönlichen telefonischen Kontakt gehabt. Die Beschwerde genügt damit den Begründungsanforderungen gemäss Art. 396 Abs. 2 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO nicht, weshalb auch aus diesem Grund auf sie nicht ein- zutreten ist.

c) Ohnehin ging die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Prüfung, ob das vorliegend angezeigte Verbrechen in der Schweiz begangen wurde (Art. 3 Abs. 1 StGB), zu Recht davon aus, dass es sich bei der „F.________ GmbH“ wohl um eine fiktive Gesellschaft mit einem fiktiven Domizil handelt und dass keine Hinweise auf einen Handlungsort für einen Betrug in der Schweiz be-

Kantonsgericht Schwyz 7 stehen. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft einen Erfolgsort in der Schweiz verneinte und diesbezüglich u.a. erwog, der Beschwerdeführer habe die Transaktionen wohl an seinem Wohnort in Deutschland veranlasst, weshalb der Ort der Vermögensdisposition nicht in der Schweiz liege. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. vorstehend E. 3; Art. 82 Abs. 4 StPO; § 45 Abs. 5 JG) und es ist ihr zuzustimmen, dass zusammengefasst kein Anknüpfungspunkt zur Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StGB gegeben ist, weshalb gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO kein Verfahren gegen die unbekannte Täterschaft wegen Betrugs an die Hand zu nehmen ist. Somit wäre die Beschwerde abzuweisen, wäre auf sie einzutreten.

4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter ist sie abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die (ausnahmsweise wegen des geringeren Aufwands reduzierten) Kosten des Rechtsmittelverfahrens von Fr. 800.00 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO);-

Kantonsgericht Schwyz 8 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, eventualiter wird sie abge- wiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/AR, inkl. Kopien von KG-act. 4 und 5), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 3. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 3. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 7. März 2023 kau